Statuten

1. Allgemeines

Die Funktionsbezeichnungen beziehen sich auf beide Geschlechter

 
Name und Sitz

Art. 1
Unter dem Namen "naturzizers" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ZGB mit Sitz in Zizers.

Zweck und Tätigkeit

Art. 2
Der Verein fördert das Kennenlernen der einheimischen Tiere und Pflanzen und ihrer Lebensbedingungen. Er setzt sich für die Erhaltung einer artenreichen Fauna und Flora ein. Er trägt bei zum Verständnis der Zizerser Kultur- und Naturlandschaft und setzt sich für deren Erhaltung und Aufwertung ein. Er veranstaltet Vorträge, Exkursionen sowie praktische Arbeitseinsätze und pflegt Biotope.

Zusammenarbeit mit anderen Organisationen

Art. 3
Der Verein kann mit den traditionellen Landnutzern und anderen Organisationen, die gleiche oder ähnliche Zielsetzungen haben, zusammenarbeiten.

2. Mitgliedschaft

Arten der Mitgliedschaft

Art. 4
Einzelmitglied kann werden, wer das 18. Altersjahr vollendet hat. Personen unter 18 Jahren können Jugendmitglieder werden. Sie bezahlen keinen Jahresbeitrag.
Alle im gleichen Haushalt lebenden Personen können Familienmitglieder werden. Sie bezahlen gesamthaft den doppelten Einzelmitgliederbetrag.
Personen, die sich für den Verein besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind vom Jahresbeitrag befreit.

Beitritt

Art. 5
Der Beitritt erfolgt nach Anmeldung beim Vorstand durch Beschluss der Generalversammlung.

Austritt

Art. 6
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand auf das Ende eines Kalenderjahres. Wer mit der Bezahlung von zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist, kann vom Vorstand als Mitglied gestrichen werden. Mitglieder, die den Interessen des Vereins in grober Weise zuwiderhandeln, können von der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes mit Zweidrittelsmehrheit ausgeschlossen werden.

3. Organe

Art. 7

Organe sind
- die Generalversammlung
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- die Rechnungsrevisoren. 

Generalversammlung

Art. 8
Die Generalversammlung ist oberstes Organ des Vereins.
Die Generalversammlung wird im 1.Quartal abgehalten und muss den Mitgliedern unter Angabe der Traktanden mindestens 30 Tage im voraus angekündigt werden. Jugendmitglieder können an der Generalversammlung mit beratender Stimme teilnehmen.

Art. 9
Die Generalversammlung
- wählt den Präsidenten, die übrigen Vorstandsmitglieder und die Rechnungsrevisoren für eine zweijährige Amtsdauer,
- setzt den Jahresbeitrag fest,
- beschliesst das Budget,
- beschliesst über Annahme des Jahresberichts und der Jahresrechnung nach Anhören des Berichts und Antrags der Rechnungsrevisoren. 
- beschliesst über die Aufnahme neuer Mitglieder und weitere traktandierte Anträge.

Art.10
Anträge zuhanden der Generalversammlung müssen spätestens 20 Tage vorher dem Vorstand schriftlich eingereicht werden.

Mitgliederversammlung

Art.11
Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen werden, wenn wichtige und dringende Geschäfte es erfordern. Die Einladung erfolgt mindestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung.
Wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe eine Mitgliederversammlung verlangt, muss die Einladung innert dreier Wochen erfolgen.

Abstimmungen und Wahlen

Art.12
Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, wenn keines der anwesenden Mitglieder geheime Abstimmung bzw. Wahl verlangt.
Bei Abstimmungen entscheidet das absolute Mehr, bei Wahlen im ersten Wahlgang das absolute Mehr, im zweiten Wahlgang das relative Mehr.
Stimm- und wahlberechtigt sind Mitglieder älter als 18 Jahre.

Vorstand

Art.13
Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Aktuar, dem Kassier und mindestens einem weiteren Mitglied.
Der Präsident wird von der Generalversammlung gewählt; im übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.
Unterschriftsberechtigt sind der Präsident und ein weiteres Vorstandsmitglied kollektiv. Für die ordentlichen Finanzgeschäfte zeichnet der Kassier mit Einzelunterschrift.
Der Vorstand besorgt alle Vereinsgeschäfte, für die nicht gemäss Gesetz oder Statuten andere Vereinsorgane zuständig sind.
Vorstandssitzungen werden rechtzeitig vom Präsidenten einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit absolutem Mehr der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident durch Stichentscheid.
Die Vorstandsmitglieder verrichten ihre Arbeit für den Verein ehrenamtlich.
Die Mitglieder des Vorstandes sind vom Mitgliederbeitrag befreit.

Rechnungsrevisoren

Art.14
Die Generalversammlung wählt zwei Mitglieder als Rechnungsrevisoren für die Dauer von zwei Jahren.
Den Revisoren obliegt die Prüfung der Jahresrechnung mit schriftlicher Berichterstattung und Antrag zuhanden der Generalversammlung.

 

4. Finanzen

Beiträge

Art.15
Die finanziellen Mittel des Vereins bestehen aus
- Jahresbeiträgen der Mitglieder und
- Spenden und Zuwendungen.


Rechtsgeschäfte und Haftung

Art.16
Die Vereinsorgane dürfen keine Handlungen vornehmen, deren Finanzierung nicht sichergestellt ist.
Das Vermögen des Vereins darf nicht unter die Mitglieder verteilt werden.
Für Verbindlichkeiten haftet nur das Vereinsvermögen.
Jede persönliche Haftung des Vorstandes und der Vereinsmitglieder für Verbindlichkeiten des Vereines ist ausgeschlossen.
Eine die Höhe des Mitgliederbeitrages übersteigende Nachschusspflicht ist ebenfalls ausdrücklich ausgeschlossen.

5. Schlussbestimmungen

Statutenänderungen

Art.17
Statutenänderungen können von der Generalversammlung mit Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Auflösung

Art.18
Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Generalversammlung, an der mindestens die Hälfte aller Mitglieder teilnimmt, mit Zweidrittelsmehrheit beschlossen werden.
Im Fall einer Vereinsauflösung fallen das bewegliche Vermögen sowie der Geldbesitz des Vereins an die Gemeinde Zizers zwecks Verwaltung für eine allfällige Verwendung für ähnliche Zwecke.

Inkrafttreten

Art.19
Die vorliegenden Statuten wurden durch die Generalversammlung vom 5. Februar 2015 angenommen und treten damit in Kraft. Sie ersetzen die Statuten vom 4. Februar 2010.

Der Präsident                   Die Aktuarin:

Karl Rechsteiner       Ursula Gasser